-Stand 20.April 2018-
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für die Anerkennung
1. Der Antragsteller* muss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen Vollmitglied des DGH e.V. sein.
2. Der Antragsteller muss entweder nachweisen, dass er eine Ausbildung bei einem vom DGH e.V. anerkannten Ausbilder oder einem ausbildenden Mitgliedsverein absolviert hat.
3. Ob ein Mitgliedsverein Ausbildungen i.S.v. Ziffer 2. anbieten darf, entscheiden der geschäftsführende Vorstand und die jeweiligen Kommissionsleiter* Anerkennung Heiler / Anerkennung Ausbilder durch mehrheitlichen Beschluss. Die Anerkennung als ausbildender Mitgliedsverein kann durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und der jeweiligen Kommissionsleiter Anerkennung Heiler / Anerkennung Ausbilder entzogen werden, wenn der Mitgliedsverein die betreffenden Kriterien nicht mehr erfüllt. Bei der Entscheidung über die Qualifikation des Mitgliedsvereins, sollen die Kriterien zur Anerkennung von Ausbildern gem. §§ der Prüfungs- und Anerkennungsordnung für Ausbilder* grundsätzlich maßgeblich sein. Abweichungen sind zulässig, soweit der Mitgliedsverein durch andere oder weitergehende Kriterien einen vergleichbaren Ausbildungsstandard anbietet.
§ 2 Durchführung Anerkennungsverfahren, Antrag
1. Zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens muss der Antragsteller die gem. Abs. 2 erforderlichen Unterlagen bei dem Kommissionsleiter Qualifikation / Anerkennung Heiler einreichen. Der Kommissionsleiter prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sind die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden, hat der Kommissionsleiter* das Recht, den Antrag zurückzuweisen.
2. Der Antragsteller hat für die Beantragung der Anerkennung als Heiler* nach den Richtlinien des DGH e.V. neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular folgende Unterlagen an den Kommissionsleiter „Qualifikation / Anerkennung Heiler“ einzureichen:
a) Lebenslauf (schulisch, beruflich, spirituell) mit Lichtbild
b) kurze Beschreibung der Arbeitsweise
c) persönliche Gedanken zum geistigen Heilen
d) Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bei einem nach den Richtlinien des DGH e.V. anerkannten Ausbilders bzw. eines Mitgliedervereines
e) Nachweis weiterer Seminare / Fortbildungen, soweit vorhanden
f) einwandfreies, aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, das bei Antragsstellung nicht älter als max. 3 Monate sein darf
g) Nachweis der bestandenen schriftlichen Prüfung des DGH e.V.
h) Für die Ausstellung der Urkunde wird ein Betrag i.H.v. 50 Euro erhoben. Ein Nachweis über die Bezahlung auf das Konto „Qualifizierung – Anerkennung“ des DGH e.V. ist beizulegen.
§ 3 Modalitäten / Bedingungen
1. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung nach den Richtlinien des DGH e.V.. Ebenso besteht kein Anspruch auf Bearbeitung eines Antrags in einem bestimmten Zeitraum.
2. Das Recht die Bezeichnung „Anerkannte/r Heiler/in nach den Richtlinien des DGH e.V.“ zu führen, erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DGH e.V.. Bei erneutem Eintritt in den DGH e.V. als Einzelmitglied muss die Anerkennung gem. dieser Prüfungsordnung mit vollständigen und aktuellen Unterlagen neu beantragt werden.
3. Die Anerkennung als Heiler berechtigt nicht zum Führen des Logos des DGH e.V.. Dies ist dem DGH e.V. und seinen Vorstandsmitgliedern vorbehalten.
4. Eine gesonderte Anerkennung für Tierheiler*, Erdheiler* usw. wird vom DGH e.V. nicht ausgesprochen.
§ 4 Aberkennung der Anerkennung
Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den DGH-Verhaltenskodex, die DGH-Satzung, die Prüfungsordnung oder andere Richtlinien des DGH e.V. können die Aberkennung der Anerkennung zur Folge haben.
§ 5 Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.04.2013 in Kraft und wurde zuletzt durch Beschluss am 17.11.2013, am 08.11.2014, am 14.03.2015 und am 20.04.2018 geändert. Die Prüfungsordnung wurde am 20.04.2018 in eine Anerkennungsordnung gewandelt.
Übergangsregelung
Es wird eine Übergangsregelung eingerichtet bzw. wurde genehmigt, nach der Bewerber* auf die Anerkennung als Heiler nach den Richtlinien des DGH e.V. noch am Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung 2018 und 2019 eine zentrale Prüfung nach der Prüfungsordnung vom 14.03.2015 ablegen dürfen.
* Die männliche Schreibweise dient der Einfachheit und betrifft alle Geschlechter.
Weitere Informationen gibt es auf der Seite des DGH
Institut für
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